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   BayObLG, 19.09.1986 - BReg. 3 Z 88/86, BReg 3 Z 108/86   

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https://dejure.org/1986,5803
BayObLG, 19.09.1986 - BReg. 3 Z 88/86, BReg 3 Z 108/86 (https://dejure.org/1986,5803)
BayObLG, Entscheidung vom 19.09.1986 - BReg. 3 Z 88/86, BReg 3 Z 108/86 (https://dejure.org/1986,5803)
BayObLG, Entscheidung vom 19. September 1986 - BReg. 3 Z 88/86, BReg 3 Z 108/86 (https://dejure.org/1986,5803)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beschwerdeverfahren wegen der Festsetzung des Gegenstandswerts in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1987, 37
  • BayObLGZ 1986 Nr. 66
  • BayObLGZ 1986, 362
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 93/00

    Anspruch der Wohnungseigentümer gegen den ausgeschiedenen Verwalter auf

    Das in der Entlastung regelmäßig enthaltene negative Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB; BGH NJW 1997, 2106/2108; BayObLGZ 1986, 362; 1987, 86/94;' Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. § 397 Rn. 11; Müller Rn. 513) hinsichtlich solcher Vorgänge, die bei Beschlussfassung bekannt oder bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren, verbietet hier einen Rückgriff auf Ansprüche, die sich aus der Kontoführung in den Jahren 1989 bis 1991 ergeben könnten.
  • BayObLG, 19.07.1994 - 1Z BR 23/94

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten im

    Eine Entscheidung über die Kosten und den Wert des Beschwerdeverfahrens unterbleibt, weil dieses Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO , § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO ; vgl. BayObLGZ 1986, 362/364 und BayObLG JurBüro 1989, 1602/1603).
  • BayObLG, 28.06.1989 - BReg. 1a Z 75/88

    Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit der

    Eine Kostenentscheidung unterbleibt, weil auch das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO, § 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KostO ; BayObLGZ 1986, 362/364 f. für die Gebührenfreiheit des Gerichtsverfahrens).
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